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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.08.2009

22 C 09.1711

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen die [...]
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