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VGH Bayern - Entscheidung vom 19.06.2009

1 N 07.1552

Normen:
BauGB 1998 § 1 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB § 233 Abs. 1
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 3
BauGB 2004 § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BauGB 2004 § 215 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2

Fundstellen:
BRS 74 Nr. 41
BayVBl. 2010, 247

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung [...]
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