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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.11.2009

10 C 09.2122

Normen:
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17b Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 147
PAG Art. 21 Abs. 2
StPO § 81a Abs. 2
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO §§ 102 ff.
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 4
PAG Art. 21 Abs. 2
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17b Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 147
StPO § 81a Abs. 2
StPO § 98 Abs. 2 S. 2
analog
StPO § 102 ff.

Fundstellen:
DÖV 2010, 239

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner [...]
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