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VG Stuttgart - Entscheidung vom 24.09.2009

A 11 K 1146/08

Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1
RL 2004/83/EG (v. 29.04.2004) Art. 10 Abs. 1b
GG Art. 140
WRV Art. 137 S. 4
GG Art. 4 Abs. 1
AsylVfG § 28 Abs. 2
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 140
WRV Art. 137 S. 4
AsylVfG § 3 Abs. 1
AsylVfG § 28 Abs. 2
AsylVfG § 71 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
VwGO § 108
Richtlinie 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1
Richtlinie 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 b

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. März 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers mit Blick auf den Iran die Voraussetzungen des [...]
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