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VG Stuttgart - Entscheidung vom 06.10.2009

12 K 3589/09

Normen:
VwGO § 123
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 1627
BGB § 1629 Abs. 1
AufnV BW § 1
AufnV BW § 4
AufnV BW § 10
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
SchG § 88 Abs. 2
AVO BW § 1 Abs. 1 Nr. 1
AVO BW § 1 Abs. 1 Nr. 2
AVO BW § 4 Abs. 2
AVO BW§ 5 Abs. 2
AVO BW § 10 Abs. 3
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 1627
BGB § 1629 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen [...]
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