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VG Stuttgart - Entscheidung vom 18.08.2009

8 K 1011/09

Normen:
IFG § 1 Abs. 1
IFG § 1 Abs. 3
IFG § 3 Nr. 1g, 6
IFG § 5 Abs. 1
IFG § 9 Abs. 3
InsO § 97

Fundstellen:
NZI 2009, 739
NZS 2010, 331
ZInsO 2009, 1858

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 8. Kammer - aufgrund der mündlichen [...]
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