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VG Stuttgart - Entscheidung vom 21.01.2009

4 K 4605/08

Normen:
VIG (Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen) § 1 Abs. 1 Nr. 1
VIG § 2 S. 1 Nr. 2 lit. a
VIG § 2 S. 1 Nr. 2 lit. e

Fundstellen:
GewArch 2009, 459

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts XXX vom 03.12.2008 wird insoweit angeordnet, als hierin die Veröffentlichung der Telefon- und der Telefaxnummer des [...]
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