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VG Stuttgart - Entscheidung vom 27.01.2009

5 K 2620/08

Normen:
AGVwGO § 17 Abs. 1 S. 1
BGB § 463
BGB § 464 Abs. 1 S. 1
BGB § 467 S. 1
FischG § 8 Abs. 3
FischG § 35
FischG § 48 Abs. 1
FischG § 48 Abs. 2
FischG § 50 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 2 Abs. 1
FischG § 8 Abs. 3
FischG § 35 Abs. 1
FischG § 48 Abs. 1
FischG § 48 Abs. 2
FischG § 50 Abs. 1
AGVwGO § 17 Abs. 1 S. 1
BGB § 463
BGB § 464 Abs. 1 S. 1
BGB § 467 S. 1
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1

Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die [...]
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