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VG Stuttgart - Entscheidung vom 17.11.2009

12 K 4153/09

Normen:
SchulG BW § 2 Abs. 1
SchulG BW § 72 Abs. 1
SchulG BW § 72 Abs. 2
SchulG BW § 72 Abs. 3
SchulG BW § 72 Abs. 4
SchulG BW § 76 Abs. 1
SchulG BW § 85 Abs. 1
SchulG BW § 86 Abs. 1
PrSchulG BW § 4 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Verf BW Art. 14 Abs. 1
Verf BW Art. 15 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
LVerf BW Art. 14 Abs. 1
LVerf BW Art. 15 Abs. 3
SchulG BW § 2 Abs. 1 S. 1
SchulG BW § 72 Abs. 1 S. 1
SchulG BW § 72 Abs. 2 Nr. 1
SchulG BW § 72 Abs. 3 S. 1
SchulG BW § 72 Abs. 4 S. 2
SchulG BW § 76 Abs. 1 S. 1
SchulG BW § 85 Abs. 1 S. 1
SchulG BW § 86 Abs. 1
PrSchulG BW § 4 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.500 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller ist sachdienlich dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung [...]
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