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VG Stuttgart - Entscheidung vom 10.12.2009

8 K 3904/09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG § 1
KAG § 2 Abs. 1
KAG § 9 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG § 1
KAG § 2 Abs. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a
KAG § 9 Abs. 4
AO § 33 Abs. 1 AO

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 werden aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR übersteigt. Die [...]
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