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VG Stuttgart - Entscheidung vom 10.02.2009

A 11 K 426/09

Normen:
VwGO §165
RVG VV-Nr. 3309

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.11.2008 geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom [...]
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