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VG Stuttgart - Entscheidung vom 14.09.2009

5 K 2929/08

Normen:
LGebG § 24 S. 2
LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 5
PolG § 1
PolG § 3
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
GG Art 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
PolG § 1
PolG § 3
VwVfG 43 Abs. 2
LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 5
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
LGebG § 24 S. 2

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des [...]
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