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VG Stuttgart - Entscheidung vom 21.10.2009

8 K 2123/09

Normen:
AufenthG § 56
ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 14
ENA Art. 3 Nr.3
RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3
GG Art. 6
EMRK Art. 8 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 2
AufenthG § 53 Nr.1
AufenthG § 55 Abs. 1
AufenthG § 55 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 56 Abs. 2
ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 14
Richtlinie 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3
ENA Art. 3 Abs. 3

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Der 1988 in XXX geborene ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs als einziges Kind im elterlichen [...]
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