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VG Stuttgart - Entscheidung vom 21.10.2009

11 K 3204/09

Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1
VwVfG § 49 Abs. 1
VwVfG § 39 Abs. 1
VwVfG § 35
AufenthG § 46 Abs. 1
AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache wegen Meldeauflage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 11. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 2009 für R e c h t [...]
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