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VG Stuttgart - Entscheidung vom 05.11.2009

12 K 3961/09

Normen:
SchulG BW § 90 Abs. 3 S. 1
SchulG BW § 90 Abs. 3 S. 3
SchulG BW § 90 Abs. 9
VwGO § 80 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
SchulG BW § 90 Abs. 3 S. 1
SchulG BW § 90 Abs. 3 S. 3
SchulG BW § 90 Abs. 9

Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab 30.10.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt XXX in XXX beigeordnet. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Rektorin der [...]
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