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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 02.01.2009

13 A 3618/06

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
HeilBerG NRW § 6 Abs. 1 Nr. 6
HeilBerG NRW §§ 33 ff.
HeilBerG NRW §§ 51 ff.
§ 21 Berufsordnung der Beklagten

Der Kläger ist Zahnarzt und nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten, einer Zahnärztekammer, zum Führen der Bezeichnung 'Fachzahnarzt für Oralchirurgie' und des Zusatzes 'Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie' [...]
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