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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 11.02.2009

19 B 188/09

Normen:
BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 2
BestG NRW § 12 Abs. 2 S. 2

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 240/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2009 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des [...]
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