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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 16.03.2009

13 C 1/09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
KapVO NRW § 1 Abs. 2
KapVO NRW § 5 Abs. 1
KapVO NRW § 12 Abs. 1
KapVO NRW § 21
VergabeVO NRW § 10 Abs. 8
VergabeVO NRW § 26 Abs. 2

Fundstellen:
DVBl 2009, 672
DÖV 2010, 191

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studiengang Kommunikationswissenschaft außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Bei der Ermittlung der Kapazität für diesen Studiengang im Studienjahr 2008/2009 haben [...]
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