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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.01.2009

16 B 1610/08

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
FeV § 28 Abs. 5
FeV § 46 Abs. 1
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
Richtlinie 91/439/EWG Art. 9 Abs. 1

Fundstellen:
DAR 2009, 159
DVBl 2009, 398
DÖV 2009, 337
VRS 116, 314

Dem Antragsteller war die deutsche Fahrerlaubnis wegen Suchtmittelabhängigkeit entzogen worden, nachdem er 2001 u.a. den regelmäßigen Konsum von Cannabis, Ecstacy und Amphetamin eingeräumt hatte. Seine anschließenden [...]
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