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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 26.05.2009

8 A 732/09

Normen:
RGebStV § 1 Abs. 1 Satz 1
RGebStV § 1 Abs. 2
RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 5 Abs. 3 Satz 1
RStV § 2 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
GG Art. 20 Abs. 3

Fundstellen:
DÖV 2009, 821
MMR 2009, 646

Der Kläger, ein Student, zeigte dem Beklagten an, dass er einen PC mit Internetanschluss bereithalte, der unter die Definition 'neuartige Rundfunkempfangsgeräte' des Rundfunkgebührenstaatsvertrags falle. Dieses Gerät [...]
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