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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 30.03.2009

OVG 12 S 28.09

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 2
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 5
AufenthG § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG § 59 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 60 a
AufenthG § 60 a Abs. 2
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3,S. 2, 5
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 59 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60 a
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird die [...]
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