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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 22.10.2009

18 UF 233/09

Normen:
FGG-RG Art. 111
ZPO § 519
ZPO § 621 e
FamFG § 64
FGG-RG Art. 111
ZPO § 519
ZPO § 621e
FamFG § 64

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 26
FGPrax 2010, 59
FamRB 2009, 373
FamRZ 2010, 324
OLGReport-Stuttgart 2009, 872

1. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt. 2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum [...]
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