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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 02.02.2009

8 W 35/09

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 103 ff
RVG-VV Nr. 3305
RVG-VV Nr. 7003
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 103 ff
RVG-VV Nr. 3305
RVG-VV Nr. 7003

Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 381
Rpfleger 2009, 278

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 19. August 2008, Az. 8 O 84/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten [...]
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