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OLG Rostock - Entscheidung vom 18.11.2009

1 Ss 229/09 I 88/09

Normen:
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StGB § 184b Abs. 2
StGB § 184b Abs. 4 Satz 1
StGB § 184b Abs. 4 Satz 2
StGB § 184b Abs. 2
StGB § 184b Abs. 4 S. 1
StGB § 184b Abs. 4 S. 2
StPO § 473 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
MMR 2010, 348

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 [...]
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