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OLG München - Entscheidung vom 15.06.2009

33 Wx 79/09

Normen:
BGB § 1821
BGB § 1822
BGB § 1829
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
FGG § 20 Abs. 1
KostO § 30 Abs.1
BGB § 1821
BGB § 1822
BGB § 1829
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
FGG § 20 Abs. 1
KostO § 30 Abs.1

Fundstellen:
FamRZ 2009, 1861
MDR 2009, 1001
OLGReport-München 2009, 622

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2009 wird verworfen. II. Der Beteiligte hat der Betroffenen die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im [...]
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