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OLG Köln - Entscheidung vom 12.08.2009

16 W 26/09

Normen:
ZPO § 495a
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
GVG § 63 Abs. 2
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG § 551 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 495a

Fundstellen:
AGS 2009, 602
MDR 2010, 231
MietRB 2010, 110, 111
NZM 2010, 472
WuM 2010, 96

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 28.04.2009 - 117 C 151/09 - wird als unzulässig verworfen. I. Die Kläger begehren aus einem Wohnraummietverhältnis von der Beklagten [...]
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