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LSG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 27.04.2009

L 11 B 45/09 AS

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die am 2. März 2009 von dem Antragsteller erhobene Beschwerde wegen Untätigkeit im [...]
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