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LAG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 15.12.2009

19 TaBV 1109/09

Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6
BetrVG § 102 Abs. 6
BetrVG § 76 Abs. 5
GG Art. 25 GG
Wiener Übereinkommen (v. 24.04.1963) Art. 22 ff.
Wiener Übereinkommen (v. 24.04.1963) Art. 31
GVG § 20 Abs. 2
GG Art. 25 GG
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG § 102 Abs. 6
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 1
Wiener Übereinkommen Art. 31
GVG § 20 Abs. 2

Fundstellen:
LAGE § 87 BetrVG 2001 Kontrolleinrichtung Nr. 1

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2009 - 41 BV 6254/08 - abgeändert und festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 01.04.2008 über die Regelung [...]
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