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LAG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 08.09.2009

3 Sa 436/09

Normen:
BGB § 394
BGB § 611
ArbGG § 56 Abs. 2
ArbGG § 67 Ans. 1
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 1
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 2
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 3
MTV § 14 Abs. 2
ArbGG § 56 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 1
BGB § 394 S. 1
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615
ZPO § 85
ZPO § 850c
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 1
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 2
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 3
MTV § 14 Abs. 2

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 - 8 Ca 17661/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Im Umfang der mit der Berufung angegriffenen Verurteilung des [...]
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