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EuGH - Entscheidung vom 02.04.2009

Rs. C-415/07

Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337, S. 3) Art. 4 Abs. 4 Buchst. a
Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337, S. 3) Art. 4 Abs. 4 Buchst. b
Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. 1995, C 334, S. 4), der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) Nr. 4.12
Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. 1995, C 334, S. 4), der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) Nr. 4.14
Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. 1995, C 334, S. 4), der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) Nr. 4.17

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen sind bei der Prüfung, ob die Zahl von Arbeitsplätzen erhöht worden ist, dahin auszulegen, dass die durchschnittliche Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten des Jahres vor der [...]
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