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EuGH - Entscheidung vom 10.02.2009

Rs. C-110/05

Normen:
EG Art. 28
Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225, S. 72) Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225, S. 72) Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225, S. 72) Art. 1 Abs. 3
Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311, S. 76)
Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226, S. 1)

Fundstellen:
JuS 2009, 652
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 10. Februar 2009 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff 'Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen‘ - Verbot für [...]
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