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EuGH - Entscheidung vom 29.01.2009

Rs. C-311/06

Normen:
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) Art. 1 Buchst. a
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) Art. 1 Buchst. b
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a

Fundstellen:
DÖV 2009, 294
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 29. Januar 2009 'Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur' In der Rechtssache C-311/06 betreffend ein [...]
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