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BVerfG - Entscheidung vom 08.09.2009

1 BvR 1464/09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
PatG § 3
PatG § 4

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1464/09

DRsp Nr. 2009/22393

Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vor den Patentgerichten

Die Schwierigkeit einer Rechtsmaterie als solche führt nicht dazu, dass im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Verfahren keine ablehnende Entscheidung getroffen werden kann.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; PatG § 3 ; PatG § 4 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist.

1.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG .

a)

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; stRspr). Ein Fachgericht, das im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfrage "durchentscheidet", verkennt die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit (vgl. zu § 114 ZPO : BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061> m.w.N.). Das Entsprechende gilt im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach § 129 , § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 114 bis 116 ZPO .

b)

Gemessen hieran liegt in der negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers keine Grundrechtsverletzung. Diese Beurteilung hing im Streitfall von der vorläufigen Beantwortung rechtlicher und tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit § 3 und § 4 PatG ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich um schwierige, ungeklärte Rechtsfragen oder um einer Beweiserhebung bedürftige Tatsachenfragen handelte. Die Kriterien, nach denen sich Neuheit und erfinderische Tätigkeit bestimmen, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. nur Melullis, in: Benkard, Patentgesetz , 10. Aufl. 2006, § 3 Rn. 5 ff.; Asendorf/Schmidt, a.a.O., § 4 Rn. 10 ff., je m.w.N.). Die Schwierigkeit einer Rechtsmaterie als solcher führt nicht dazu, dass im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Verfahren keine ablehnende Entscheidung getroffen werden kann. Die Besetzung des Nichtigkeitssenats beim Bundespatentgericht mit rechtskundigen und technischen Mitgliedern (vgl. § 67 Abs. 2 , § 65 Abs. 2 PatG ) erlaubt durchaus eine vorläufige Beurteilung der einschlägigen Tat- und Rechtsfragen.

2.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Insoweit wird von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BPatG, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 10/08
Vorinstanz: BPatG, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 10/08