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BGH - Entscheidung vom 09.11.2009

II ZR 16/09

Normen:
BGB § 280
HGB § 172 Abs. 4

Fundstellen:
DStR 2010, 123
EWiR § 172 HGB 1/2010, 153
MDR 2010, 93
ZIP 2009, 2335

BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen II ZR 16/09

DRsp Nr. 2009/25985

Verpflichtung zur abstrakten Erläuterung der Rechtsvorschrift des § 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Hinweis auf ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Anlageprospekt einer Publikums-KG

Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 54.685,65 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 8/08
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 226/06
Fundstellen
DStR 2010, 123
EWiR § 172 HGB 1/2010, 153
MDR 2010, 93
ZIP 2009, 2335