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BFH - Entscheidung vom 26.11.2009

III R 97/07

Normen:
FGO § 126a

BFH, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III R 97/07

DRsp Nr. 2010/7431

Zurückweisung der Revision als unbegründet

Normenkette:

FGO § 126a;

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schreiben vom 7. Oktober 2009 sowie das Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183 , BStBl II 2006, 776 ).

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 675/07