BFH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen I R 76/03
DRsp Nr. 2009/28788
Unbegründetheit einer Revision
Normenkette:
FGO § 126a;Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl. I 2008, 1006) Bezug genommen.
Vorinstanz: FG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4529/00
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