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BFH - Entscheidung vom 03.07.2009

IX B 19/09

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1648

BFH, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen IX B 19/09

DRsp Nr. 2009/22548

Geltendmachung von Aufwendungen für während der Zeit der Selbstnutzung vom Steuerpflichtigen durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an einer Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten; Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht, jedenfalls liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, etwa wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsfragen sind indes bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach sind Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten an einer Wohnung, die der Steuerpflichtige während der Zeit der Selbstnutzung durchführt, grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten mit Blick auf eine nach der Eigennutzung geplante Vermietung abziehbar (BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 51/08, BFH/NV 2009, 1259; vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318 , BStBl II 2001, 787 ).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1658/07
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1648