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BAG - Entscheidung vom 23.09.2009

5 AZR 942/08

Normen:
BGB § 611
BGB § 611

BAG, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 942/08

DRsp Nr. 2009/26798

Anrechnung von Tarifentgelterhöhung auf tarifliche Ausgleichszulage und übertarifliche Zulage

1. Individualrechtlich können Erhöhungen der tariflichen Entgelte auf ein übertarifliches Gesamtentgelt oder eine übertarifliche Zulage angerechnet werden, wenn nicht diese Zulage dem Arbeitnehmer vertraglich als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zusteht. 2. Dies gilt auch bei Zahlung eines verstetigten Monatseinkommens.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2008 - 3 Sa 285/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 23. September 2009 - 5 AZR 941/08 - (führend) und - 5 AZR 942/08 - (vorliegend, Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 285/08
Vorinstanz: ArbG Mainz, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1530/07