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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.08.2008

7 CE 08.10592

Normen:
HZV § 1
HZV § 2 Abs. 1 Satz 1
HZV § 2 Abs. 1 Satz 2
HZV § 3
HZV § 6 Abs. 1 Nr. 1
HZV § 10
HZV § 11
HZV § 23
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 3 Abs. 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 3 Abs. 3
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 11
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 12 Abs. 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 12 Abs. 1 Satz 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 13 Abs. 1
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 116 Abs. 1
HRG § 27 Abs. 1 Satz 1
BayHSchG Art. 43
QualV §§ 1 ff.
QualV § 11 Abs. 4
AGG § 1
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7
AGG § 3
RL 2000/43/EG Art. 1
RL 2000/43/EG Art. 3
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 3
EG Art. 12

Fundstellen:
DVBl 2008, 1524
NVwZ-RR 2009, 110

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt [...]
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