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OVG Niedersachsen - Entscheidung vom 04.11.2008

11 ME 286/08

Normen:
AO § 284
EG Art. 18
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6
InsO §§ 304 ff.
PAuswG § 2 Abs. 2
PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.
PassG § 7 Abs. 2 S. 1
StPO § 153 a
VwVfG § 27

Fundstellen:
DVBl 2009, 68
DÖV 2009, 173
NJW 2009, 1988

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2008 bei summarischer Prüfung insoweit rechtmäßig ist, als damit der [...]
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