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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 21.05.2008

3 K 25/07

Normen:
VwGO § 47 Abs. 2
BauNVO § 16 Abs. 2
BauNVO § 19 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zitierungen: zustimmend: BVerwG, B. v. 18.03.1994 - 4 NB 24/93 -; BVerwG, B. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -; BVerwG, U. v. 03.05.1988 - 4 C 54/85 -;

Fundstellen:
BRS 73 Nr. 78

Der Bebauungsplan Nr. X 'Ferienhausgebiet Y.' der Gemeinde Koserow wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser [...]
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