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OLG Zweibrücken - Entscheidung vom 28.10.2008

2 AR 36/08

Normen:
BGB § 269 Abs. 1
BGB § 270 Abs. 4
ZPO § 281 Abs. 2
ZPO § 29
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Weinheim bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1. [...]
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