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OLG Rostock - Entscheidung vom 25.06.2008

1 WsRH 15/08

Normen:
StrRehaG § 1 Abs. 1
StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz
StrRehaG § 1 Abs. 5
StrRehaG § 7 Abs. 1 Nr. 2
StrRehaG § 13 Abs. 1
StrRehaG § 13 Abs. 4
StrRehaG § 14 Abs. 1
StrRehaG § 14 Abs. 4
GVG § 121 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
StrRehaG § 1 Abs. 1
StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz
StrRehaG § 1 Abs. 5
StrRehaG § 7 Abs. 1 Nr. 2
StrRehaG § 13 Abs. 1
StrRehaG § 13 Abs. 4
StrRehaG § 14 Abs. 1
StrRehaG § 14 Abs. 4
GVG § 121 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Kosten werden nicht erhoben. Seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst. I. Der Antragsteller ist der Enkel des am [...]
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