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OLG Rostock - Entscheidung vom 22.04.2008

1 U 61/08

Normen:
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 51b
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
BGB § 195
BGB § 199
BGB § 214 Abs. 1

Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 520

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 08.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 65/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 17.482,32 €. I. Die Klägerinnen nehmen die [...]
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