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OLG Rostock - Entscheidung vom 11.12.2008

I WsRH 42/08

Normen:
StrRehaG § 1 Abs. 1
StrRehaG § 1 Abs. 5
StrRehaG § 7 Abs. 1 Nr. 2
StrRehaG § 8 Abs. 1
StrRehaG § 13 Abs. 1
StrRehaG § 13 Abs. 4
StrRehaG § 14 Abs. 1
StrRehaG § 14 Abs. 4
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
GVG § 121 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Kosten werden nicht erhoben. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst. I. Die Antragstellerin ist die [...]
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