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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 11.08.2008

I-20 W 102/08

Normen:
LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
GRUR-RR 2008, 438

Die angefochtene Entscheidung war abzuändern, denn die angegriffene Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Entgegen der Ansicht der Kammer wird der Begriff 'Orangensaft' in der Werbung, die allein Gegenstand [...]
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