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LSG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 12.12.2008

L 5 AR 43/08 SA

Normen:
GVG § 17a Abs. 2 Satz 3
SGG § 57 Abs. 1 Satz 1
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
SGG § 58 Abs. 2
SGG § 69
SGG § 70 Nr. 1
SGG § 98

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Lübeck bestimmt. I. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Reinbek, Kreis Stormarn, [...]
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