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LG München II - Entscheidung vom 26.06.2008

12 O 140/07

Normen:
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
StVG § 7
StVG § 17
StVO § 21a

Fundstellen:
SP 2009, 10

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von Euro 2.500 sowie Schadensersatz von Euro 422,43 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 378,51 zu bezahlen nebst [...]
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