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LG Hamburg - Entscheidung vom 02.10.2008

312 O 464/08

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.08.2008 wird mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin insbesondere die Zeichengestaltung verboten ist. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren [...]
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