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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 28.10.2008

3 Ta 210/08

Normen:
RVG-VV Nr. 1000
RVG-VV Nr. 1003

Fundstellen:
AGS 2009, 58
Justiz 2009, 16

I. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weigert sich im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG , die Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich nicht, wie beantragt, nach Nr. 1000 VV RVG festzusetzen. Sie hält im Hinblick [...]
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